Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

IMS Projects

Stand: Mai 2025

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der IMS Projects AG (nachfolgend «Unternehmung») und ihren Kunden im Zusammenhang mit sämtlichen Dienstleistungen, Lieferungen sowie Werk- und Montageleistungen.

1.2 Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von der IMS Projects AG ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

1.3 Vertragsarten
Die AGB gelten insbesondere für:

  • Werkverträge im Sinne von Art. 363 ff. OR,
  • Offerten
  • Dienstleistungsverträge,
  • Unterhalts- und Wartungsverträge,

sowie für alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen, die im Rahmen von Projekten und Leistungen der Unternehmung geschlossen werden.

1.4 Ergänzende Normen
Soweit in den Vertragsunterlagen nicht anders geregelt, gelten ergänzend die einschlägigen technischen und rechtlichen Normen, insbesondere:

  • SIA-Normen, insbesondere SIA 118, 108 und 112
  • die NIV (Niederspannungs-Installationsverordnung) sowie die NIN (Niederspannungs-Installationsnormen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Vertragsschluss

2.2 Gültigkeit von Offerten
Offerten und Angebote der Unternehmung sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.

2.3 Schriftform
Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Unternehmung.

3. Leistungsumfang und Ausführung

3.1 Leistungsbereiche
Die IMS Projects AG erbringt ihre Leistungen insbesondere in folgenden Tätigkeitsfeldern:

  • Elektrotechnik: Planung, Ausführung, Installation und Inbetriebnahme elektrotechnischer Anlagen
  • Engineering und Projektmanagement
  • Infrastrukturprojekte: Strassen-, Bahn- und Tunnelbauten
  • Anlagenbau: Elektrotechnische Ausrüstung und Integration von Prozessanlagen
  • Energie: Energieerzeugung und -verteilung, Trafostationen und Kraftwerke
  • Industrieanlagen: Montage, Verkabelung und Steuerungstechnik

 

3.2 Leistungsumfang und Änderungen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, dem Leistungsverzeichnis oder einem schriftlich abgeschlossenen Einzelvertrag. Änderungen des Leistungsumfangs, insbesondere Mehr- oder Minderleistungen, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

3.3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, der Unternehmung sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne sowie behördlichen Bewilligungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Zudem stellt er sicher, dass der Unternehmung Zugang zur Baustelle, zu den notwendigen Infrastrukturen (z. B. Baustrom, Lagermöglichkeiten) sowie zu den betroffenen Installationen und Räumen gewährt wird.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Preisangaben
Alle Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer.

4.2 Zahlungsfrist
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar.

4.3 Verzug
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 5 % p.a. sowie Mahnspesen fällig.

4.4 Akontozahlungen
Die Unternehmung ist berechtigt, Akontozahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.

5. Termine, Fristen und Verzögerungen

5.1 Verbindlichkeit
Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von der Unternehmung ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.

5.2 Fristverlängerung
Bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie etwa höherer Gewalt, Lieferverzögerungen oder mangelnder Mitwirkung des Kunden, verlängern sich die vereinbarten Fristen in angemessenem Umfang.

5.3 Haftungsausschluss
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Terminverzugs besteht nur, wenn die Verzögerung durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Unternehmung verursacht wurde.

5.4 Personalplanung
Die Unternehmung entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz des erforderlichen Personals zur Termineinhaltung.

6. Abnahme und Mängelrüge

6.1 Abnahme
Die Abnahme erfolgt entweder förmlich oder stillschweigend durch Ingebrauchnahme. Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Mitteilung der Fertigstellung innert 10 Tagen zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu rügen.

6.2 Genehmigungsfiktion und verdeckte Mängel
Unterbleibt die Rüge, gilt das Werk gemäss Art. 370 OR als genehmigt. Verdeckte Mängel sind innert 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich zu melden.

6.3 Mängelbehebung
Bei begründeten Mängelrügen ist die Unternehmung zur Nachbesserung verpflichtet. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, erfolgt eine angemessene Preisminderung. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei schwerwiegenden Mängeln zulässig.

7. Subunternehmer

7.1 Einsatz von Subunternehmen

Die Unternehmung ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer beizuziehen.
Die Auswahl und Beauftragung erfolgt im eigenen Ermessen der Unternehmung.

7.2 Verantwortung
Die Unternehmung bleibt für deren Leistungen gegenüber dem Kunden vollumfänglich verantwortlich.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Ausführung
Die IMS Projects AG gewährleistet die fachgerechte und vertragskonforme Ausführung der Arbeiten gemäss Art. 368 ff. OR.

8.2 Frist
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme, sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

8.3 Ausschluss
Die Gewährleistung entfällt bei unsachgemässer Nutzung, Veränderungen durch Dritte oder Nichtbeachtung von Wartungs- und Betriebsvorschriften.

8.4 Direkte Schäden
Der Unternehmer haftet für direkte Schäden, die auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.

8.5 Haftungsausschluss
Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbruch ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

8.6 Hilfspersonen
Die Haftung für Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR ist auf das gesetzliche Minimum beschränkt und soweit gesetzlich zulässig aufgehoben. In jedem Fall ist die Haftung für leichtes Verschulden wegbedungen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Eigentum
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Unternehmung.

9.2 Schutzmassnahmen
Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Massnahmen zu treffen.

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

10.1 Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) sowie der Verordnung zum Datenschutz (DSV) in der jeweils gültigen Fassung.

10.2 Die Datenverarbeitung erfolgt ausschliesslich zur Vertragsabwicklung und Kundenpflege. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung des Kunden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.

10.3 Alle vom Unternehmen erarbeiteten Pläne, Zeichnungen, Dokumentationen, Konzepte und Unterlagen bleiben – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – geistiges Eigentum des Unternehmens.
Eine Weitergabe oder Nutzung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens zulässig.

10.4 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erlangten, nicht allgemein zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln – auch über die Vertragslaufzeit hinaus.

11. Sicherheitsbestimmungen

11.1 Vorschriften
Die Unternehmung hält sich an die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
(z. B. SUVA, EKAS).

11.2 Unterbruch
Bei gravierenden Sicherheitsmängeln ist die Unternehmung berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen.

12. Rücktritt und Vertragsauflösung

12.1 Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

12.2 Vergütung
Im Fall einer Kündigung hat die Unternehmung Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Rechtswahl
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss internationaler Übereinkommen (insbesondere des Wiener Kaufrechts/CISG).

13.2 Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist –vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – Chur (Schweiz) ausschliesslicher Gerichtsstand.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck und der ursprünglichen Intention der Parteien am nächsten kommt.